Pflichtteil

Auskunftsanspruch

Gesetzliche oder testamentarische Erben, der Pflichtteisberechtigte sowie der Vermächtnisnehmer haben regelmäßig ein berechtigtes Interesse auf Akteneinsicht der Nachlassakten. Ist Akteneinsicht gewährt, können sich die Berechtigten auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften erteilen lassen, § 13 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Kammergericht vom 17.3.2011, - 1 - W 457/10