Steuer

Prozesskosten Absetzung von Zivilpozesskosten von der Einkommensteuer


Zivilprozesskosten können als außergewöhnliche Belastungen sowohl bei Kläger wie Beklagtem abzugsfähig sein, wenn sie unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfogung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen. Urteil des BFH vom 12.05.2011, VI R 42/10

Schenkung Grundstücksschenkung und Schenkungssteuer

Überträgt ein Elternteil an einen Abkömmling eine Immobilie und überträgt der Abkömmling 1/2 Miteigentumsanteil als ehebedingte Zuwendung auf seine Ehefrau, so ist diese Schenkung steuerpflichtig aufgrund eines unentgeltlichen Erwerbs der Schwiegertochter von ihrem Schwiegervater. Beschwerde nach §§ 128 Abs. 3 Satz 2, 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen FG München, Beschluss vom 30.05.2011, 4 V 548/11