Erbe

Bestattungskosten

Grundsätzlich trifft die Angehörigen eines Verstorbenen die Bestattung- bzw. Kostentragungspflicht einer Bestattung auch in den Fällen eines zerrütteten zum Verstorbenen. Hält ein bestattungspflichtiger Angehöriger es für unzumutbar, diese Kosten zu tragen, besteht die Möglichkeit, die Kostenübernahme durch den Sozialhilfeträger gemäß § 74 SGB XII zu beantragen. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht vom 26.5.2010, 5 Bf 34/10

Erbenhaftung für Unterhalt

Bei der Bemessung der Haftungsgrenze des § 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB sind auch fiktive Pflichtteilsergänzungsansprüche zu berücksichtigen, die dem Unterhaltsberechtigten gem. § 2325 BGB gegen die Erben zustünden, wenn seine Ehe mit dem Unterhaltspflichtigen erst durch dessen Tod aufgelöst worden wäre. Gegenüber diesen nur fiktiven Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Unterhaltsberechtigten können sich Erben, die selbst pflichtteilsberechtigt sind, nicht auf § 2328 BGB berufen. BGH vom 18.7.2007, XII ZR 64/05