Leistungen Fachanwalt Erbrecht

fachkompetent und erfolgsorientiert

Aufgrund der langjährigen anwaltlichen Tätigkeit und seines großen praktischen Erfahrungsschatzes kann Ihnen Rechtsanwalt Dr. Schreiter fachkompetente Beratung und erfolgsorientierte Vertretung in außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen bieten. Als Fachanwalt für Erbrecht wird er von überregionalen Mandantenkreisen beauftragt und vertritt diese bundesweit.

Das Testament vom Anwalt

Möchten Sie sicher sein, dass nach dem Tode auch tatsächlich diejenigen Personen das Erbe antreten, welche Sie dafür auserkoren haben, sollten Sie Ihre Vermögensnachfolge in einem Testament regeln. In Ihrem Testament können Sie die Wunschpersonen sowohl für den ganzen als auch nur für Teile des Nachlasses einsetzen, Vermächtnisse aussetzen und Anordnungen für die Teilung des Nachlasses unter mehreren Erben treffen.
amtliche Verwahrung des Testamentes
Sicherheit, dass ein solches Testament nach dem Ableben auch die lebzeitigen Wünsche des Erblassers erfüllt, besteht allerdings nur, wenn das Testament in die amtliche Verwahrung genommen wird. Jeder kann sein selbst geschriebenes und unterschriebenes privatschriftliches Testament bei jedem Amtsgericht in die Verwahrung geben. Er bekommt dafür einen Hinterlegungsschein.
Noch größere Sicherheit besteht jedoch, wenn das Testament durch einen Notar beurkundet wurde. Der Notar ist verpflichtet, das in einem verschlossenen Umschlag beschriftete und versiegelte Testament beim Amtsgericht zu hinterlegen. Das Amtsgericht wiederum ist verpflichtet, das Standesamt des Geburtsortes des Erblassers sowie eine Zentrale Testamentskartei beim Amtsgericht Berlin-Schöneberg zu benachrichtigen, sodass im Ablebensfalle das für die Eröffnung des Testaments zuständige Nachlassgericht immer automatisch informiert wird.

Besonderheiten gelten lediglich für eiligst zu errichtende Nottestamente, z. B. vor dem Bürgermeister unter Hinzuziehung zweier Zeugen oder für sonstige Nottestamente, z. B. auf See. Solche Testamente gelten ohnehin nur drei Monate, wenn der Erblasser im Falle eines Unglücks oder plötzlicher Erkrankung entgegen seiner Befürchtung diesen Zeitraum überlebt.

Da die Errichtung eines Testaments eine höchst persönliche Angelegenheit ist, können Sie selbstverständlich auch jederzeit gegenüber dem Amtsgericht verlangen, sich ein dort verwahrtes Testament herausgeben zu lassen. Die Rückgabe darf nur an den Erblasser persönlich, bei gemeinschaftlichen Testamenten nur an beide Ehegatten gemeinsam erfolgen.
Die Rücknahme eines Testaments aus der Verwahrung gilt als Widerruf des Testaments.

Durch eine spezielle Verwaltungsvorschrift wird gewährleistet, dass in jedem Falle des Ablebens beim Geburtsstandesamt und der Zentralen Testamentskartei geprüft wird, ob ein Testament bei irgendeinem Amtsgericht hinterlegt wurde. Dass ein in die amtliche Verwahrung gegebenes Testament versehentlich nicht aufgefunden wird, ist somit ausgeschlossen.

Jeder, der nach dem Tode des Erblassers ein Testament auffindet, ist - unabhängig davon, ob dies ein wirksames Testament ist oder nicht - verpflichtet, dieses beim Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers abzuliefern. Dies ist eine gesetzliche Pflicht, welche mit Zwangsgeld und mit Hilfe des Gerichtsvollziehers oder durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bis hin zur Zwangshaft durchgesetzt werden kann.
Testamentseröffnung
Durch das Nachlassgericht wird das Testament eröffnet, wobei die im Testament benannten Erben, die gesetzlichen Erben und ggf. weitere Beteiligte dazu eingeladen werden.
Innerhalb einer Frist von sechs Wochen können die im Testament benannten Erben entscheiden, ob sie die Erbschaft ausschlagen, weil der Nachlass vielleicht überschuldet ist. Lässt der Erbe die Frist verstreichen, gilt die Erbschaft als angenommen, auch mit der Folge, dass er für die Schulden des Erblassers einzustehen hat, wenn er dazu nicht anderweitige Maßnahmen ergreift.

Um sich gegenüber Behörden, Banken, Versicherungen, Verwandten usw. als Erbe zu legitimieren, bedarf es nach der Annahme der Erbschaft noch der Erteilung eines Erbscheins. Der Antrag für den Erbschein ist entweder von einem Notar zu beurkunden oder er kann beim Nachlassgericht direkt gestellt werden.

Hat der Erblasser ein notarielles Testament hinterlassen, bedarf es keines zusätzlichen Erbscheins. Zum Nach

Das Erbe oft eine schwierige Hinterlassenschaft

Ein Todesfall bringt Trauer, verlangt aber leider auch oft umgehendes Handeln und schnelle Entscheidungen. Unzählige Fragen kommen auf Sie zu, zu denen ich sie gerne berate:

  • Wer sind die Erben des Verstorbenen?
  • Was muss ich mit einem aufgefundenen Testament des Verstorbenen machen?
  • Wer kann ein Testament anfechten?
  • Woraus besteht die Erbschaft?
  • Muss ich die Schulden des Erblassers übernehmen?
  • Wer bezahlt die Bestattungskosten?
  • Wie gelange ich in den Besitz der Erbschaft?
  • Kann ich Pflichtteilsansprüche Dritter abwehren?
  • Sollte ich die Erbschaft ausschlagen und wenn ja, in welcher Frist muss ich das tun?
  • Brauche ich einen Erbschein vom Gericht und wie bekomme ich diesen?
  • Kann ich über den Nachlass allein verfügen oder haben andere Personen ein Mitspracherecht?
Nur ein Erbrechtsanwalt kennt die Antworten
Als Erbrechtsanwalt unterstütze ich Sie bei der Abwicklung von Formalitäten und beim Nachweis Ihres Erbrechts. Mit meiner Erfahrung bei der Auseinandersetzung mit der Erbengemeinschaft und Verteilung des Erbes unter den Miterben kann ich Sie fachkundig unterstützen.
Dazu zählt auch die unverzügliche Erstellung des Vermögensstatus des Erblassers, um festzustellen, ob der Nachlass überschuldet ist und Sie ggf. die Erbschaft ausschlagen sollten. Gern berate ich Sie dann auch über die Modalitäten der Erbausschlagung. Als Erbe sehen Sie sich oft sehr schnell Pflichtteilsansprüchen enterbter Personen ausgesetzt. Hier müssen wir rasch und vor allem richtig reagieren, um diese Ansprüche abwehren zu können.