Erbfälle

Gleichzeitiges Ableben

Die Formulierung "gleichzeitiges Ableben" in einem privatschriftlichen Ehegattentestament kann ohne besondere Anhaltspunkte nicht dahingehend verstanden werden, dass sie sich auch auf den Fall des im zeitlich größeren Abstand aufeinanderfolgenden Versterbens der Ehegatten bezieht. Ein besonderer Anhaltspunkt ist nicht, wenn im Testament ausdrücklich geregelt wird,dass die übrigen Verwandten nichts bekommen sollen. OLG Hamm, vom 1.7.2011, I - 15 W 327/10