Rechtliches

Aufsichtsbehörde

Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern
Arsenalstraße 9
19053 Schwerin

Fon: +49 385 51 19 60 0
Fax: +49 385 51 19 60 99
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Berufsregeln

Die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ bzw. „Rechtsanwältin“ (Bundesrepublik Deutschland) wird aufgrund bundesdeutscher Rechtsnormen nach bestandener 2. juristischer Staatsprüfung und einem besonderen Zulassungsverfahren zunächst von dem jeweilig zuständigen Justizministerium durch den Präsidenten des jeweils für ihren Sitz zuständigen Oberlandesgericht bzw. aufgrund der ab dem 08.09.1998 geänderten Rechtslage von der örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer zuerkannt. Rechtsanwälte unterliegen den berufsrechtlichen Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsordnung, des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, den Berufs- und Fachanwaltsordnungen der Bundesrechtsanwaltskammer sowie der Standesregelung der Rechtsanwälte in der Europäischen Gemeinschaft.

Fachanwalt

Die Bezeichnung Fachanwalt ist in Deutschland ein einem Rechtsanwalt verliehener Titel, der dem Nachweis dienen soll, auf einem bestimmten Rechtsgebiet über besondere Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen (§ 43c BRAO). Die Voraussetzungen zum Erwerb und Führen des Fachanwaltstitels sind in der Bundesrepublik Deutschland geregelt in der Fachanwaltsordnung (FAO).
Die Berechtigung zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung wird von der zuständigen Rechtsanwaltskammer nach Maßgabe der Fachanwaltsordnung (FAO) verliehen. (aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie)

Bürogemeinschaft

In einer Bürogemeinschaft übt jeder Rechtsanwalt seine berufliche Tätigkeit selbständig und eigenständig aus. Weder Mandate noch Gebühren werden gemeinschaftlich entgegengenommen (§ 59a BRAO). Näheres zu den berufsrechtlichen Regelungen erfahren Sie auf den Internetseiten der Bundesrechtsanwaltskammer.

rechtliche Hinweise

Es gelten folgende berufsrechtliche Regelungen:

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Wortlaut unter www.brak.de, Angaben nach § 5 Telemediengesetz (TMG)

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